Startseite » Zahlungsanbieter Vergleich » Wissen zur Kartenzahlung » Kartenzahlung Pflicht, was für Betriebe gilt und was geplant ist
Eine Kartenzahlung Pflicht gibt es in Deutschland Stand Oktober 2026 noch nicht, Sie dürfen als Betrieb heute selbst entscheiden, ob Sie Karten annehmen. Das soll sich ändern. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat am 11. September 2026 Eckpunkte vorgestellt, nach denen Handel, Gastronomie und Dienstleister künftig neben Bargeld mindestens eine digitale Bezahlmöglichkeit anbieten sollen, ohne Mindestbetrag und ohne Aufschlag. Beschlossen ist das noch nicht, ein Gesetzentwurf soll 2026 ins Kabinett, ein Start ist frühestens 2027 vorgesehen. Dieser Ratgeber zeigt, was heute gilt, was geplant ist, wen es betrifft und wie Sie sich mit wenig Aufwand vorbereiten.
Nein, heute noch nicht. Eine allgemeine Kartenzahlung Pflicht kennt das deutsche Recht Stand Oktober 2026 nicht. Ob ein Café, ein Kiosk oder ein Friseursalon Karten annimmt, ist eine unternehmerische Entscheidung. Euro-Banknoten sind nach Paragraf 14 Bundesbankgesetz das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel, eine Pflicht zur Annahme von Karten folgt daraus nicht.
Ausnahmen gibt es in einzelnen Bereichen. In manchen Städten verlangt die örtliche Taxiordnung, dass Fahrgäste mit Karte zahlen können, in Berlin hat das Verwaltungsgericht eine solche Vorgabe 2015 bestätigt. Mehr zu diesem Sonderfall lesen Sie auf unserer Seite zur Kartenzahlung im Taxi.
Geplant ist aber eine Pflicht für fast alle Betriebe mit Bezahlung vor Ort. Die Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums sind bekannt, die Details regelt erst das Gesetz. Wie Kartenzahlung grundsätzlich funktioniert, erklärt unser Grundlagenbeitrag Kartenzahlung im Betrieb.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat die Eckpunkte am 11. September 2026 vorgestellt. Sie setzen eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von Union und SPD vom Mai 2025 um, nach der beim Bezahlen grundsätzlich Bargeld und mindestens eine digitale Zahlungsoption angeboten werden sollen. Die Tabelle fasst zusammen, was nach heutigem Stand geplant ist.
| Punkt | Was geplant ist | Was das für Sie hieße |
|---|---|---|
| Digitale Bezahlart | Mindestens eine digitale Zahlungsmöglichkeit vor Ort | Karte, Smartphone oder Smartwatch annehmen |
| Europäisches Verfahren | Mindestens ein europäisches Verfahren soll dabei sein | Etwa girocard oder künftig Wero |
| Wahlfreiheit | Der Betrieb entscheidet, welches Verfahren er anbietet | Terminal, App oder Kasse nach eigenem Bedarf |
| Bargeld | Bargeld soll weiter angenommen werden | Keine bargeldlose Kasse als Ersatz |
| Kosten für Kunden | Keine Mindestbeträge und keine Aufschläge | Auch der Kaffee für 2,50 Euro per Karte |
| Umsatzgrenze | Nicht vorgesehen | Auch Kleinstbetriebe wären erfasst |
| Ausnahmen | Nichtkommerzielle Organisationen, Härtefälle werden geprüft | Amateursportvereine, Dorffeste, Flohmärkte |
Als Begründung nennt das Ministerium die Wahlfreiheit der Kundschaft sowie den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Wie Verstöße geahndet werden sollen und welche Übergangsfristen gelten, ist öffentlich noch nicht festgelegt. Diese Punkte entscheiden sich erst im Gesetzentwurf.
Die Frage, ab wann die Kartenzahlung Pflicht greift, lässt sich nur mit einem Plan beantworten. Nach den Eckpunkten soll das Bundeskabinett den Gesetzentwurf noch 2026 beschließen. Danach beraten Bundestag und Bundesrat, erst mit Verkündung des Gesetzes steht der Starttermin fest. Das Ministerium nennt einen Start ab 2027, frühestens.
Für Ihre Planung heißt das, eine Pflicht zur Kartenzahlung 2026 gibt es nicht, für 2027 sollten Sie sie aber einkalkulieren. Wirtschaftsverbände wie der DEHOGA fordern ausreichende Übergangsregeln für kleine und mittlere Betriebe. Ob solche Fristen kommen, ist offen. Wer heute schon Karten annimmt, muss voraussichtlich nichts ändern, sofern er mindestens ein europäisches Verfahren wie die girocard akzeptiert.
Unabhängig von der Kartenzahlung hat die Koalition eine Registrierkassenpflicht für Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz vereinbart. Das ist ein getrenntes Gesetzesvorhaben mit eigenem Zeitplan.
Nach den Eckpunkten wären alle Betriebe betroffen, bei denen Kundschaft vor Ort bezahlt, also Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleister. Eine Umsatzgrenze ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Praktisch trifft die Pflicht vor allem Betriebe, die heute nur Bargeld nehmen. Laut Deutscher Bundesbank war 2023 bei 20 Prozent aller Zahlungen Karte oder Smartphone nicht möglich.
Typisch sind kleine Läden mit vielen Kleinbeträgen, etwa Kioske mit Kartenzahlung, Bäckereien, Imbisse, Eisdielen, Marktstände und Kneipen. Für die Gastronomie haben wir einen eigenen Beitrag zur Kartenzahlung Pflicht im Restaurant geschrieben. Händler finden passende Lösungen auf der Seite zum Einzelhandel mit Kartenzahlung.
Vom Kiosk bis zur Boutique, entscheidend ist die Bezahlung vor Ort.
Restaurants, Cafés, Imbisse und Bars wären ausdrücklich erfasst.
Friseure, Kosmetik und Handwerk mit Zahlung beim Kunden.
In manchen Städten gilt schon heute eine Pflicht nach Taxiordnung.
Viele Betriebe fragen, ob eine EC Kartenzahlung die Pflicht erfüllt. Die frühere EC-Karte heißt heute girocard und ist das Debitsystem der deutschen Banken und Sparkassen. Sie ist ein europäisches Verfahren und würde die geplante Vorgabe nach heutigem Stand erfüllen. Die Eckpunkte nennen ausdrücklich, dass mindestens ein europäisches Verfahren angeboten werden soll, in Berichten über die Eckpunkte werden die girocard und Wero als Beispiele genannt.
Visa und Mastercard sind US-amerikanische Kartensysteme. Sie dürfen Sie zusätzlich anbieten, allein würden sie die Vorgabe nach den Eckpunkten wohl nicht erfüllen. Das ist wichtig für Anbieter, die keine girocard akzeptieren. Seit Juli 2023 wird Maestro nicht mehr neu ausgegeben, viele girocards tragen deshalb zusätzlich Visa Debit oder Debit Mastercard. Unterschiede erklärt der Beitrag EC-Kartenzahlung und girocard.
Wero, das Verfahren der European Payments Initiative, soll in Deutschland laut EPI schrittweise ab 2027 an die Ladenkasse kommen. Die Gebühren an der Ladenkasse sind Stand Oktober 2026 offen. Den Stand verfolgt unser Beitrag zu Wero für Händler.
Die Eckpunkte wollen verhindern, dass Betriebe die Pflicht durch Hürden umgehen. Die Annahme digitaler Zahlungen soll nicht von Mindestumsätzen oder höheren Preisen abhängen. Das Schild mit Kartenzahlung ab 10 Euro wäre damit nicht mehr zulässig. Was heute beim Mindestbetrag gilt, erklärt der Ratgeber Mindestbetrag bei Kartenzahlung.
Aufschläge sind schon heute weitgehend verboten. Paragraf 270a BGB untersagt Entgelte für Zahlungen mit SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung und Verbraucherkarten der Vier-Parteien-Systeme, also girocard, Visa und Mastercard. Nur bei Firmenkarten und Drei-Parteien-Systemen wie American Express sind Aufschläge grundsätzlich möglich, aber unüblich. Details stehen im Beitrag wer die Gebühren bei Kartenzahlung zahlt.
Nach den Eckpunkten sollen nichtkommerzielle Organisationen ausgenommen werden. Genannt werden Amateursportvereine und gemeinnützige Verbände, nach Berichten auch Dorffeste und Flohmärkte. Wer als Verein Getränke beim Vereinsfest verkauft, wäre also voraussichtlich nicht erfasst. Ob weitere Härtefälle geregelt werden, etwa für Betriebe ohne stabile Mobilfunkverbindung, prüft das Ministerium noch.
Gewerbliche Händler auf Wochenmärkten oder Volksfesten wären dagegen nach heutigem Stand betroffen. Mobile Lösungen wie mobile Kartenterminals mit SIM-Karte oder SoftPOS auf dem Smartphone machen die Annahme auch ohne festen Stromanschluss möglich.
Ein eigenes Gesetz zur Kartenzahlung gibt es bisher nicht. Mehrere Vorschriften regeln aber, wie Sie Kartenzahlung anbieten. Paragraf 270a BGB verbietet Aufschläge für Verbraucherkarten. Die EU-Verordnung 2015/751 deckelt die Interbankenentgelte für Verbraucherkarten auf 0,2 Prozent bei Debit und 0,3 Prozent bei Kredit. Zahlungsdienstleister unterliegen dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und der Aufsicht der BaFin oder einer Aufsicht in einem anderen EU-Staat, mehr dazu im Beitrag Zahlungsdienstleister und BaFin-Aufsicht.
Beim Bargeld gilt heute Vertragsfreiheit. Betriebe dürfen Barzahlung nach Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags ausschließen, wenn sie das vorher deutlich vereinbaren, etwa durch ein gut sichtbares Schild. Ob ein Betrieb nur Karten nimmt, ist also heute zulässig, nach den Plänen künftig aber nicht mehr, weil Bargeld weiter angenommen werden soll. Einzelheiten erklärt der Beitrag Nur Kartenzahlung erlaubt. Bei rechtlichen Einzelfragen hilft eine Rechtsberatung.
Die Kosten hängen von Kartenumsatz, Bonhöhe und Tarif ab. Die Beispiele nutzen veröffentlichte Standardsätze, Stand Oktober 2026, ohne Umsatzsteuer, soweit die Anbieter das so ausweisen, und ohne Gerätekosten. Laut Deutscher Bundesbank kostet die girocard den Einzelhandel im Schnitt rund 1 Prozent des Umsatzes, eine Barzahlung im Schnitt 43 Cent.
| Betrieb | 1,39 % ohne Fixbetrag | 0,85 % Debit, mind. 0,03 € | 1,4 % plus 0,10 € |
|---|---|---|---|
| Kiosk, 3.000 € Kartenumsatz, 8 € Bon | 41,70 € | 25,50 € | 79,50 € |
| Café, 6.000 € Kartenumsatz, 12 € Bon | 83,40 € | 51,00 € | 134,00 € |
| Boutique, 25.000 € Kartenumsatz, 45 € Bon | 347,50 € | 212,50 € | 405,60 € |
Einen Einheitssatz von 1,39 Prozent ohne Fixbetrag veröffentlichen etwa SumUp und Zettle, 0,85 Prozent für Debitkarten und girocard mit 0,03 Euro Mindestentgelt Viva.com, 1,4 Prozent plus 0,10 Euro Stripe. Die mittlere Spalte setzt voraus, dass alle Kunden mit Debitkarte oder girocard zahlen. Der Fixbetrag macht kleine Bons deutlich teurer. Einen vollständigen Überblick bietet der Ratgeber zu den Gebühren der Kartenzahlung.
Geben Sie Umsatz und Bonhöhe ein und sehen Sie, was die geplante Pflicht Sie mit verschiedenen Tarifen kosten würde.
Wer heute nur Bargeld nimmt, muss kein teures System kaufen. Für den Einstieg reicht oft das eigene Smartphone mit SoftPOS und Tap to Pay oder ein günstiges Kartenterminal. Einfache Geräte gibt es Stand Oktober 2026 ab rund 29 bis 59 Euro Kaufpreis, Tap to Pay bieten mehrere Anbieter ohne Gerätekosten an.
Welches Gerät zu welchem Betrieb passt, zeigt der Ratgeber Gerät für Kartenzahlung wählen. Wer bereits einen teuren Vertrag hat, findet im Beitrag Zahlungsanbieter wechseln die Schritte für einen Wechsel.
Das Bundesfinanzministerium begründet die Pläne mit zwei Zielen. Kundschaft soll frei wählen können, ob sie bar oder digital zahlt. Digitale Zahlungen hinterlassen eine Spur, das soll Steuerhinterziehung und Geldwäsche erschweren.
Der Rückhalt in der Bevölkerung ist groß. In einer Umfrage der Deutschen Bundesbank gab mehr als die Hälfte der Befragten an, in den letzten Monaten mindestens einmal nicht bargeldlos bezahlen zu können, obwohl sie es wollten. Knapp drei Viertel befürworteten eine Annahmepflicht für bargeldlose Zahlungsmittel. Kritik kommt von Verbänden wie dem Bäckerhandwerk, die zusätzliche Kosten und Aufwand für kleine Betriebe befürchten.
Stand Oktober 2026 nicht. Es gibt keine allgemeine Pflicht, nur einzelne Vorgaben wie in manchen Taxiordnungen. Die Bundesregierung plant aber, dass Betriebe ab frühestens 2027 neben Bargeld mindestens eine digitale Bezahlart anbieten.
Nein. 2026 soll nur der Gesetzentwurf ins Kabinett. Danach müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen, ein Start ist frühestens 2027 geplant.
Nach den Eckpunkten ja, denn eine Umsatzgrenze ist nicht vorgesehen. Ausgenommen sein sollen nur nichtkommerzielle Organisationen, weitere Härtefälle werden geprüft. Verbindlich ist erst das spätere Gesetz.
Nach den Eckpunkten entscheidet der Betrieb selbst, welches Verfahren er anbietet. Tap to Pay nimmt Karten und Smartphones kontaktlos an. Wichtig ist, dass mindestens ein europäisches Verfahren wie die girocard angenommen wird, das sollten Sie beim Anbieter prüfen.
Nach den Plänen nicht. Die Annahme digitaler Zahlungen soll weder von Mindestumsätzen noch von Aufschlägen abhängen. Heute ist ein klar ausgewiesener Mindestbetrag gesetzlich nicht verboten.
Heute nichts, weil keine Pflicht besteht. Wie Verstöße nach dem geplanten Gesetz geahndet werden, ist öffentlich noch nicht festgelegt.
Nach den Eckpunkten ja, die digitale Bezahlart soll Bargeld ergänzen und nicht ersetzen. Heute dürfen Betriebe Bargeld nach verbreiteter Auffassung ausschließen, wenn sie vorher deutlich darauf hinweisen.
Nichtkommerzielle Organisationen wie Amateursportvereine und gemeinnützige Verbände sollen nach den Eckpunkten ausgenommen werden. Für gewerbliche Tätigkeiten von Vereinen regelt das Gesetz die Details.
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