Startseite » Zahlungsanbieter Vergleich » News zur Kartenzahlung » Registrierkassenpflicht ab 2028, Kabinett beschließt Kassengesetz mit digitalen Belegen
Die Registrierkassenpflicht kommt einen Schritt näher. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 einen Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums beschlossen, nach dem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab 2028 eine elektronische Kasse nutzen müssen. Gleichzeitig soll der Papierbon durch eine verpflichtende digitale Belegbereitstellung ersetzt werden. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Laut Bundesfinanzministerium vom 23. September 2026 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen. Begründet wird er mit Missbrauchsrisiken bei Kassen ohne elektronische Aufzeichnung. Die wichtigsten Punkte des Entwurfs im Überblick.
| Regel | Inhalt laut Entwurf | Ab wann |
|---|---|---|
| Registrierkassenpflicht | Elektronisches Kassensystem für Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz | 2028 |
| Ausnahme | Steuerpflichtige mit Barumsätzen unter 12.000 Euro im Jahr | mit Inkrafttreten |
| Weitere Ausnahmen | Per Rechtsverordnung möglich, etwa Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern oder landwirtschaftliche Direktvermarktung | nach Verabschiedung |
| Digitaler Beleg | Pflicht zur elektronischen Belegbereitstellung statt Papierbon, ohne Annahmepflicht für Kunden | 1. Januar 2028 |
| Sanktionen | Neuer Straftatbestand für Manipulationssoftware, Ordnungswidrigkeit bei fehlender zertifizierter Kasse oder fehlendem digitalen Beleg | mit Inkrafttreten |
Außerdem sollen Mietwagen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle erhalten, damit Taxi und Mietwagen gleich behandelt werden. Rein steuerliche Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse müssen nicht mehr auf Papier aufbewahrt werden.
Betroffen sind vor allem Betriebe, die heute mit einer offenen Ladenkasse arbeiten, also mit Geldkassette und handschriftlichem Kassenbericht. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sind davon noch etwa 115.000 im Einsatz. Liegt der Jahresumsatz über 100.000 Euro und der Barumsatz bei 12.000 Euro oder mehr, wäre nach dem Entwurf ab 2028 ein elektronisches Kassensystem nötig. Typische Kandidaten sind kleinere Gastronomiebetriebe, Imbisse, Kioske, Marktstände und Handwerksbetriebe mit Ladengeschäft.
Wer bereits eine elektronische Kasse nutzt, muss schon heute eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach Paragraf 146a AO einsetzen. Für diese Betriebe käme vor allem die digitale Belegbereitstellung hinzu, die das Kassensystem technisch beherrschen muss. Wie Sie Kartenzahlungen heute im Kassenbuch erfassen, erklärt unser Ratgeber zum Kassenbericht mit Kartenzahlung.
Prüfen Sie Ihre Umsätze des letzten Jahres getrennt nach Gesamtumsatz und Barumsatz. Damit sehen Sie früh, ob die geplante Pflicht Sie treffen würde. Die verbindliche Auslegung gehört in die Hand Ihrer Steuerberatung.
Parallel plant die Bundesregierung eine Pflicht, vor Ort mindestens eine digitale Bezahlmöglichkeit anzubieten. Die Eckpunkte vom 11. September 2026 sind noch nicht beschlossen, ein Start ist frühestens 2027 vorgesehen. Wer ohnehin eine neue Kasse anschafft, sollte deshalb gleich prüfen, wie das Kartenterminal mit dem Kassensystem verbunden wird. Bei einer festen Anbindung, etwa über die ZVT-Schnittstelle, wird der Betrag automatisch übergeben und Tippfehler entfallen.
Das Kartenterminal selbst braucht keine TSE, die Kasse schon. Komplettlösungen finden Sie unter Kassensystem mit Kartenzahlung. Was zur geplanten Bezahlpflicht bekannt ist, lesen Sie im Ratgeber Kartenzahlung Pflicht.
Ermitteln Sie im Preisrechner, was Kartenzahlung bei Ihrem Umsatz und Ihrer Bonhöhe kosten würde.
Im Koalitionsvertrag hatten Union und SPD die Abschaffung der Bonpflicht angekündigt. Der Entwurf wandelt sie stattdessen in eine Pflicht zur digitalen Belegbereitstellung um. Laut Deutscher Handwerks Zeitung vom 23. September 2026 kritisiert der Zentralverband des Deutschen Handwerks das als Vertrauensbruch. Generalsekretär Holger Schwannecke nannte die kurz vor dem Beschluss ergänzte Ausnahme für Barumsätze unter 12.000 Euro einen richtigen Schritt, fordert aber, Registrierkassenpflicht, Abschaffung der Bonpflicht und die Pflicht zur digitalen Zahlungsoption gemeinsam in einem Gesetz zu regeln.
Im parlamentarischen Verfahren kann sich der Entwurf noch ändern. Details zur technischen Form des digitalen Belegs, etwa per QR-Code am Kassendisplay, sind im Kabinettsentwurf nicht im Einzelnen festgelegt.
Für die meisten Händler und Gastronomen mit moderner Kasse ändert sich wenig, für Betriebe mit offener Ladenkasse dagegen viel. Zusammen mit der geplanten Bezahlpflicht könnte 2027 und 2028 eine Phase kommen, in der viele kleine Betriebe Kasse und Kartenzahlung gleichzeitig neu aufstellen. Wer früh plant, kann beides abstimmen und vermeidet doppelte Verträge. Hilfreich sind dabei unsere Seiten für Gastronomie und Kioske sowie der Ratgeber Kartenzahlung richtig buchen.
Nach dem Kabinettsentwurf vom 23. September 2026 ab 2028. Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.
Nach dem Entwurf ja, wenn Ihr Jahresumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt oder Ihr Barumsatz unter 12.000 Euro im Jahr liegt. Weitere Ausnahmen können per Rechtsverordnung folgen. Lassen Sie Ihren Fall von Ihrer Steuerberatung prüfen.
Geplant ist, dass ab dem 1. Januar 2028 ein digitaler Beleg bereitgestellt wird. Kundinnen und Kunden müssen ihn nicht annehmen.
Nein. Die technische Sicherheitseinrichtung nach Paragraf 146a AO betrifft das Kassensystem, nicht das Kartenterminal.
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Was die geplante Bezahlpflicht vorsieht.
So spricht die Kasse mit dem Terminal.
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